DL-InfoV – Zwei Experten beantworten offene Fragen

5. Mai 2010 von

Vor ein paar Tagen hab ich euch über die neue Verordnung DL-InfoV berichtet, die allen Dienstleistern neue Informationspflichten beschert. Und die ab 17.05.2010 gilt. (Bin gerade korrigiert worden: Ab 17.5. gilt die neue Verordnung, nicht erst ab 18.05.2010.)

Und weil ja sowohl bei mir als auch bei euch dazu einige Fragen offen waren, hab ich diese an zwei Experten weitergereicht. Ist ja doch ein wichtiges Thema, das viele von uns betrifft.

Hier ist das Interview mit Thomas Schwenke (bei Twitter @thsch) und Sebastian Dramburg, beides auf Fragen des Online-Rechts spezialisierte Rechtsanwälte:

Frage: Muss ich als Dienstleister zukünftig Preise auf meine Website setzen?

Hier ändert sich nur etwas, wenn Dienstleistungen für andere Unternehmer erbracht werden. Denn für Leistungen an Verbraucher mussten die Anbieter schon vorher Angaben zu Preisen entsprechend der Preisangabeverordnung machen.

Nach der neuen Regelung sollen auch die Preise oder zumindest die Berechnungsmethode für den Preis im Vorhinein benannt werden. Dies ist geregelt in § 4 DL-InfoV. Danach müssen die Preise „bereit gehalten“ werden, wenn diese von vorne herein festgelegt sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man Leistungspakete anbietet, wie „Erstellung eines beliebigen Textes mit 600 Zeichen – 50 Euro“.

Soweit der Preis nicht von Anfang an festliegt, muss dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage der Preis oder zumindest seine Berechnungsgrundlage mitgeteilt werden. Zum Beispiel „Kosten pro Wort – 0,05 Euro“.

Preise müssen demnach auf die Webseite, wenn Sie schon vor Erbringung der Dienstleistung feststehen, also „bei Dienstleistungen von der Stange“. Da aber gerade bei vielen Dienstleistungen auf die Kundenwünsche oder anderweitige Besonderheiten eingegangen wird, ist für diese Fälle keine pauschale Angabe vorgeschrieben.

Zudem unterscheidet das Gesetz nach der Art wie Verträge geschlossen werden. Werden sie schriftlich geschlossen, dann reicht es die Angaben vor dem Vertragsschluss zukommen zu lassen. Was im Regelfall sowieso im Rahmen eines Kostenvoranschlags passiert. Nur wenn die Verträge online geschlossen werden, z.B. durch die Benutzung eines Onlineformulars, dann müssen die Preisangaben auch online stehen.

Im Ergebnis lässt sich sagen, dass diese Regelung nicht allzu gravierend ist, da im Regelfall jeder Unternehmer dem Kunden vor Abschluss eines Vertrages die Kosten mitteilt und wohl niemand Leistungen online zur Bestellung anbietet, ohne über die Kosten aufzuklären.


Frage: Muss ich a) überhaupt AGB haben und b) sie auf meiner Website veröffentlichen?

a) Nein, AGB sind freiwillig. Wenn ein Unternehmer oder Selbstständiger keine AGB verwendet, dann bedeutet dies aber nicht, dass er schutzlos dasteht, sondern lediglich, dass nur die gesetzlichen Regelungen greifen. Da diese aber oft sehr weit reichend sind, sollte man sie per AGB einschränken. So wird zum Beispiel regelmäßig die Haftung aus Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

b) Wenn man AGB verwendet, dann kommt es auch hier darauf an, ob man über die Dienstleistung einen schriftlichen Vertrag abschließt oder die Dienstleistung online buchbar ist.

Im ersten Fall reicht es, die AGB dem Kunden vor Vertragsschluss zukommen zu lassen (was sowieso notwendig ist, damit sie Vertragsbestandteil werden). Nur bei reinen Onlineangeboten müssen die AGB auf der Website stehen – was aber auch schon vorher der Fall war, weil sie sonst nicht gelten würden.

Also auch in diesem Fall keine wesentliche Erschwernis.


Welche neuen Infos müssen denn nun zusätzlich überhaupt auf die Website? Einiges ist ja schon vor einer Weile durch die neuen Impressumsregeln nötig geworden – gibt es nun darüber hinaus weitere Infopflichten auf Websites?

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Angaben, die immer mitgeteilt werden müssen und Infos, die nur auf Anfrage mitgeteilt werden müssen. Bereits jetzt gibt es Angaben, die ständig zugänglich sein müssen. Das sind die Angaben des Diensteanbieters und Verantwortlichen einer Webseite (§ 55 RStV bzw. § 5 TMG), die auf der „Impressum“-Seite stehen müssen.

Die DL-InfoV fügt weitere Punkte zu diesen Pflichtangaben hinzu. Aufgelistet sind diese in § 2 Absatz 1 der Verordnung.
Neben vielen Angaben, die bereits in das Impressum mit aufgeführt werden mussten, kommen jetzt vor allem folgende hinzu:

  • AGB (soweit vorhanden),
  • anwendbares Recht,
  • Gerichtsstand,
  • Angaben zur Berufshaftpflicht (soweit vorhanden).
  • besondere Garantien (soweit vorhanden, z. B. „Wir geben eine zweijährige Garantie ohne zusätzliche Kosten auf alle unsere Programmierleistungen, mit dem Inhalt, dass diese in allen Browsern lauffähig sind, o. ä.“)
  • wesentliche Merkmale der Dienstleistung (wenn diese sich nicht bereits aus anderen Infos ergeben)

Dabei ist bei den letzten zwei Punkten zu beachten, dass die Angaben zu Garantien oder den Merkmalen der Dienstleistung in den meisten Fällen schon in der Beschreibung der Dienstleistung steht. Das heißt, man muss jetzt nicht alle Produktbeschreibungen und Garantien zusätzlich in das Impressum stecken.

Im Ergebnis sind auch diese Anforderungen nicht sehr einschneidend.


Warum muss man Angaben zu seiner Berufshaftpflicht machen, wenn man eine hat? Müssen die auch auf die Website?

Wenn man eine Berufshaftpflicht hat, dann muss man nun Informationen dazu bereitstellen, speziell den Namen und die Anschrift des Versicherers. Dahinter soll wohl der Transparenzgedanke stehen: Wenn der Anbieter eine Haftpflicht hat, dann soll sich der Dienstleistungsempfänger abgesicherter fühlen.


Gibt es auch Dienstleister, die die neue Regelung nicht betrifft?

Die neue Regelung betrifft alle Dienstleistungserbringer, z. B. auch Steuerberater und Rechtsanwälte.


Eure persönliche Meinung: Wird die neue Verordnung ihr Ziel erreichen, mehr Transparenz zu schaffen?

Der Zweck dieser Regelung – mehr Transparenz – ist vom Grundsatz her natürlich zu begrüßen. Allerdings besteht bereits eine Pflicht zur Angabe von umfassenden Informationen. Von daher kann man durchaus argumentieren, dass diese Verordnung eher lästig ist, als dass sie Nutzen bringt.

Vor allem der § 3 der DL-InfoV wird viele Dienstleister vor große Fragen stellen. Danach muss man dem Kunden auf Anfrage nicht nur mitteilen, welchen Kodizes man unterworfen ist oder sich freiwillig unterworfen hat (Z. B. Pressekodex oder der Datenschutzkodex von sozialen Netzwerken.).

Viel gravierender sind die Pflichten, „multidisziplinäre Tätigkeiten“ (!) und „mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen“ mitzuteilen, sowie, was man unternommen hat, um Interessenskonflikte zu vermeiden.

Zu erklären, wie weit diese Pflichten gehen, bleibt uns der Gesetzgeber schuldig. Dienstleister, bei denen Interessenskonflikte vorkommen können, sind eh schon ähnlichen Gesetzen unterworfen („z. B. Rechtsanwälte, Finanzdienstleister, etc.“).

Gemeint dürften nur Fälle sein, in denen es zu Interessenskollisionen bei der Auftragsausführung kommen könnte. Das könnten theoretisch alle Interessen sein, wirtschaftliche, politische oder persönliche.

Beispiel: Angenommen, eine Werbeagentur ist an einem Fotoportal beteiligt, aus dem sie Bilder bezieht und arbeitet eng mit einer anderen Agentur zusammen, die die katholische Kirche berät. Wenn diese Werbeagentur nun mit einer Kampagne für einen Onlineerotikshop beauftragt werden soll, muss sie auf Anfrage die Beteiligung an dem Fotoportal sowie die Zusammenarbeit mit der anderen Agentur darlegen. Es könnte ja sein, dass sie Fotos nicht objektiv nach Qualität sondern nur aus dem einem Portal auswählt und die Qualität der Werbung durch die Nähe zur Kirche beeinflusst wird.

Es wird die Zukunft zeigen, wie weit diese Pflichten wirklich gehen und sich mit dem Interesse an Betriebsgeheimnissen und dem Prinzip der freien Wirtschaft vertragen. Dieser Teil des Gesetzes ist daher die größte Unbekannte und bringt viel Unsicherheit mit sich. Hier muss man daher abwarten, wie sich das Gesetz entwickelt.


Eurer persönlicher Eindruck: Riesen-Bohei um nix und wieder nix oder wesentliche Veränderungen?

Änderungen bringt die Regelung schon mit sich. Es ist aber zu vermuten, dass sich nicht die eigentliche Zielgruppe (die Empfänger der Dienstleister) mit den Angaben befassen wird, sondern eher die Konkurrenz:

Was gibt der Mitbewerber für Infos an und was nicht? Zwar kann man ein Bußgeld kassieren, wenn man die Angaben nicht mitteilt, aber bedrohlicher sind hier eher die zu erwartenden Abmahnungen der Mitbewerber.

Es hat also den Anschein, dass das Ziel der Verordnung zwar ehrenwert ist, aber im Grunde nur weitere Abmahnfelder aufgetan werden. Oder um es einfach zu sagen: „Es ändert sich nicht viel, aber ab jetzt kostet’s“.


Und hier eine zusammenfassende Checkliste: Wer muss was nun neuerdings tun, was er vorher noch nicht musste?

Bei den Änderungen durch die Richtlinie ist zu trennen zwischen Angaben, die auf die Webseite gehören und Angaben, die nur auf Anfrage mitgeteilt werden müssen.

1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 2 DL-InfoV)

Zu dem bereist vorhandenem Impressumspflichten kommen vor allem die Angaben zur Berufshaftpflicht hinzu. Insgesamt kommen folgende Pflichtangaben hinzu:

  • Name, Anschrift und Geltungsbereich zur Berufshaftpflicht (soweit vorhanden)
  • AGB (soweit vorhanden),
  • Klauseln über anwendbares Recht (oft bereits in den AGB)
  • Klauseln über Gerichtsstand (oft bereits in den AGB)

Darüber hinaus müssen auf der Website (Z. B. in der Leistungsbeschreibung) folgende Angaben zur Dienstleistung erfolgen:

  • wenn besondere Garantien eingeräumt werden, die über die gesetzliche Gewährleistung gehen
  • wesentliche Merkmale der Dienstleistung (wenn diese sich nicht bereits aus anderen Infos ergeben) sowie
  • der Preis, falls es von Anfang an festgelegt ist oder – soweit vorhanden – die Grundlagen für die Berechnung des Preises.

Hinweis: Werden mit den Kunden schriftliche Verträge abgeschlossen, so reicht es, ihnen diese Angaben vor dem Vertragsschluss direkt zukommen zu lassen (z. B. im Rahmen des Kostenvoranschlags).

2. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 3 DL-InfoV)

Auf Anfrage von Kunden und in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung (z. B. Broschüren oder Prospekten) muss der Dienstleister folgende Angaben tätigen:

  • Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und zu Interessenskollisionen führen können. Ferner im Einzelfall sogar Angaben, was der Dienstleister unternimmt, um diese Interessenskollisionen zu vermeiden.
  • Angaben über Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleister unterworfen hat.
  • Angaben über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat, sowie Angaben zur zuständigen Mediationsstelle.

Vielen, vielen Dank! Meine Fragen beantworteten:

Rechtsanwalt Thomas Schwenke, LL. M., Dipl.FinWirt (FH) berät Unternehmen in Fragen des Onlinerechts, Marketingrechts sowie Datenschutzes und erklärt in regelmäßigen Publikationen sowie in seinem Blog advisign.de einfach und verständlich schwierige Rechtsfragen.

Rechtsanwalt Sebastian Dramburg, LL. M. ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig mit einem Schwerpunkt im IT- und Onlinerecht sowie im Urheberrecht.


Update: Beim Gründungszuschuss ist ein guter Beitrag zum Thema, in dem alle notwendigen Änderungen übersichtlich gelistet sind: Neue Informationspflichten für Dienstleister schnell umsetzen – sonst drohen Abmahnungen

Foto: Marianne Hauck, bearbeitet pixelio


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17 Kommentare zu DL-InfoV – Zwei Experten beantworten offene Fragen

  1. [...] dem Blog von Elke Fleing habe ich mit dem Kollegen Rechtsanwalt Thomas Schwenke einige Fragen zu diesem Thema [...]

  2. [...] habe ich mit Kollegen Dramburg im Interview von Berufung Selbständig in dem Beitrag "DL-InfoV – Zwei Experten beantworten offene Fragen" Stellung bezogen und eine Checkliste an die Hand [...]

  3. Crazy Girl on 7. Mai 2010 at 07:34

    Vielen Dank für diesen Artikel, die Informationen sind ziemlich aufschlußreich. Demnach habe ich es hoffentlich richtig verstanden, dass wenn wir keinen Online Vertragsabschluss anbieten, wir keine Preise angeben müssen, bzw. Preise auf Anfrage schreiben können?
    Wie setzt Du das bei Dir um wenn ich fragen darf?

  4. Elke Fleing on 7. Mai 2010 at 07:49

    Da ich weder AGB habe, noch Dienstleistungen 'von der Stange' anbiete noch eine Berufshaftpflichtversicherung habe, gibt es hierzu auch keine Änderungen für mich.

    Welche Leistungen ich anbiete, geht eindeutig aus den Seiten und Unterseiten 'Leistungen' hervor, muss also nicht extra ins Impressum.

    Alles andere bekommen meine Kunden mit dem Kostenvoranschlag.

    Im Impressum hab ich nur zusätzlich das geltende Recht und den Gerichtsstand eingetragen. Obwohl da irgendwas bei mir im Hinterkopf klingelt, dass man nur als Vollkaufmann (Bilanzierungspflicht etc.)- was ich nicht bin – überhaupt den Gerichtsstand festlegen kann. Dass ansonsten automatisch gilt: Gerichtsstand gleich Erfüllungsort, also Erbringungsort der Leistungen. Aber sicher ist sicher ;-)

    That's it.

  5. Sepp on 7. Mai 2010 at 19:10

    Sehr gut und für jedermann verständlich geschrieben. Dies kann man von den original Gesetzestexten die man ohne Jurastudium kaum verstehen und schon gar nicht begreifen kann nicht sagen kann.

  6. Matlock on 12. Mai 2010 at 13:50

    Die DL-InfoV erwähnt an keiner Stelle Telemedien oder Internetseiten. Die (weitergehenden) neuen Informationen zu AGB, Preisen und Berufshaftpflicht müssen Kunden nur vor Vertragsabschluß mitgeteilt werden, das heisst nicht, dass man sie auf der Website veröffentlichen muss, vgl. §2 Abs.2 DL-InfoV.

  7. [...] DL-InfoV – Zwei Experten beantworten offene Fragen » Online-Recht, Abmahnung, DL-InfoV, Experteni… Jetzt bräuchte ich nur noch einen Mustertext (tags: dlinfov legal *****) Possibly related posts: (automatically generated)links for 2010-05-16links for 2009-08-18Social Network EtiquetteHow social is social networking? [...]

  8. Wolfgang on 25. Mai 2010 at 16:57

    Super Interview mit genau den richtigen Fragen. Vielen Dank dafür!!
    Sogar der § 4 DL-InfoV ist mir jetzt einigermaßen verständlich!!

    Gruß
    Wolfgang

  9. Gerd Aschemann on 29. Juli 2010 at 23:14

    Sehr informativer Beitrag!

    Gibts irgendwo "rechtlich korrekte" Beispiele, vor allem zum Thema "Gerichtsstand" und "anwendbares Recht"?

    Danke,
    Gerd

  10. Elke Fleing on 30. Juli 2010 at 07:30

    @Gerd Das wird schwierig sein, denn die 'Korrektheit' hängt ja sehr vom individuellen Angebot und Geschäftsmodell ab.

    Vielleicht ein 'vermutlich korrektes' Beispiel für die eigene Site entwerfen und dann eben vom entsprechend spezialisierten Anwalt checken lassen?

  11. Hans Kolpak on 23. September 2010 at 11:59

    Erst einmal schönen Dank für die tiefschürfenden Einsichten zur DL-InfoV in unserer bunten Republik Deutschland, die in die europäische Bürokratie eingebettet ist.

    Um meinen Marktbegleitern beizustehen, ebenfalls etwas von diesem juristischen Spannungsfeld zu erfassen, ohne im Kundenalltag davon tangiert zu sein, habe ich hierher einen Link gesetzt.

    Es ist gut zu wissen, daß Kunden kaufen, weil sie dem jeweiligen Anbieter vertrauen und nicht, weil sie sich von Ermittlungs- und Vollzugsbehörden geborgen und beschützt fühlen, die ab und zu von Rechtsanwaltskanzleien gefüttert werden und dabei in ihrer schwungvollen Eigendynamik gestört werden.

    Nur das ferne Absurdistan, das bereits seine frühere weltwirtschaftliche Bedeutung eingebüßt hat, bürdet seinen Bürgern eine höhere Staatsquote als bescheidene 50 Prozent auf.

  12. ultracolor on 19. Oktober 2010 at 16:34

    Zuerst möchte ich mich für den Beitrag bedanken.
    Als kleine Hilf für die Erstellung eines Impressums findet man unter:

    http://www.net-and-law.de/de/netlaw/webimpressum/assistent.php

    Viele Grüße

  13. Mika on 6. März 2011 at 10:58

    Toller Artikel,

    alles wichtig gut erklärt. Da ich mir am Anfang ziemlich unsicher war habe ich mir ABG`s erstellen lassen.

    Gruß Mika

  14. Sascha on 19. April 2011 at 01:18

    Wirklich sein gelungener Artikel mit den richtigen Fragen. Ich habe mal gehört das es Anwälte gibt die den ganzen Tag durch Netz surfen und auf der Suche nach fehlerhaften bzw. unvollständigen Impressum sind! Sollte sie was finden Mahnen sie gleich ab. Ist an der Aussage was dran?

    Gruß Sascha

  15. Pony on 11. Mai 2011 at 12:55

    @Sascha… ich kann mir nicht wirklich vorstellen das es so ist. Also ich mein da studiert man so lange und macht so ne harte Prüfung um dann den ganzen Tag im Netz nach einem falschen Impressum zu suchen? Ich denke eher das es mal sein kann das man verpfiffen wird. Oder wenn es plötzlich zu einem Rechtsstreit kommt wird darauf hingewiesen. Aber zu 100% sicher bin ich mir natürlich auch nicht.

    Lg
    Pony

  16. Yoga on 22. Mai 2011 at 11:29

    Würde jedem empfehlen, sich die AGB´s von Profis schreiben zu lassen, kann tausende von Euros sparen.

  17. Hans Kolpak on 22. Mai 2011 at 13:03

    Hallo Yoga,

    da Amtsrichter Widersprüche gegen Abmahnungen ungelesen durchwinken, bleibt bei Erhalt einer Abmahnung nur, den Streitwert brachial zu drücken und durch Ratenzahlungen den Anwalt mürbe zu machen. Da alles ständig im Fluß ist, und Anwälte Meinungsfreiheit haben, können ALLE aGb abgemahnt werden. Ist ein Anwalt zufrieden, sieht ein anderer bereits einen Angriffspunkt. Das ist nun mal so.

    Es spielt keine Rolle, wer die aGb formuliert hat. Es ist sinnlos, diesen Leuten, die sich gegenseitig auf Kosten ihrer Mandanten hochschaukeln, auch noch Geld hinterherzuwerfen. Besser ist es, physikalisch Gold oder Silber zu kaufen, das auch nach dem EUro-Crash steuerfrei seinen Wert hat.

    Das Wettbewerbsrecht greift immer, wie im Mittelalter das Denunziantentum, das inzwischen auch in der BRD Fuß gefaßt hat, weil die EU an den Parlamenten vorbei allgegenwärtig ist. Die EU-Gläubigkeit ist erschreckend.

    Außerdem bin ich alt genug, um mit anderen Menschen Geschäfte zu machen, ohne von einem Juristen gegängelt zu werden. Es gibt verschraubte und geschwurbelte Texte von Juristen, die bereits öffentlich von anderen Juristen als Schwachsinn entblößt wurden. Und wenn ein Kunde mich betrügt, dann muß er sich zum Betrügen das nächste Mal jemanden anders suchen.