Uuuuuh, Facebook macht das Leben momentan wahrlich nicht nur schöner. Kritik an diesem Social Network in Sachen Datenschutz pflastern das Netz und auch wir Website-Betreiber in Deutschland sind mal wieder gefragt, unser Impressum um einen weiteren Abschnitt zum Thema Datenschutz zu ergänzen.
Die letzte große Impressums-Ergänzungswelle dürfte es gegeben haben, als klar wurde, das Nutzer von Google-Analytics in ihren Datenschutzerklärungen auf dessen Nutzung hinweisen müssen. Nun also Facebook und seine Social Plugins.
Die Gefällt mir-Buttons in Blogs sprießen wie Pilze aus dem Boden. Klar, auch ich hab ihn inzwischen integriert, Social Nerd, der ich bin ;-)
Die Datenschutzerklärung ergänzt habe ich aber erst gerade eben, nachdem ich durch den Artikel Ist der Einsatz des Facebook Like-Buttons rechtswidrig? bei Bernd Röhlingshöfer über das Thema gestolpert bin.
Bernd linkt weiter zum Artikel Datenschutz und der Facebook Like-Button: was Webseiten-Betreiber beachten müssen im Datenschutz-Blog. Dort wird recht ausführlich auf die datenschutzrechtliche Problematik beim Einbau von Facebook-Plugins eingegangen.
Mir reichten diese Infos aber noch nicht aus: Was genau muss ich denn nun reinschreiben ins Impressum, um in Sacehn Abmahnung auf der sicheren Seiten zu sein?
Also schnell, schnell beim 'Facebook-Blogger-Papst' Thomas Hutter nachgeguckt – der doch bestimmt schon was dazu geschrieben hat, oder? Hat er. Latürnich. :-)
Facebook: Social Plugins und deutsches Datenschutzrecht. Und Thomas' Link zum Artikel Facebook Social Plugins und Datenschutzrecht von Rechtsanwalt Dr. Thomas Helbing ließ mich dann gleich mehrererlei finden:
Etwas mich schnell zum Handeln Animierendes:
Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 13 (1) TMG ist gemäß § 16 (2) Nr. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 16 (3) TMG mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000 geahndet werden.
Etwas mich ein bisschen Beruhigendes:
Eine Abmahnung durch Wettbewerber dürfte dagegen wenig Aussicht auf Erfolg haben, da Gerichte zur Vorgängerregelung des § 13 TMG, dem außer Kraft getretenen § 4 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), entschieden haben, dass es sich um eine Vorschrift handelt, deren Verstoß nicht wettbewerbswidrig ist.
Etwas mich Verwunderndes – ts, ts, sind die 'Großen' immer die Bummelletzten?:
Soweit ersichtlich, genügt bisher noch kaum ein Webseitenbetreiber in Deutschland, der Facebook Social Plugins verwendet (z.B. bild.de oder focus.de) der diesbezüglichen Hinweispflicht des Telemediengesetzes.
Und etwas sehr Praxis-Relevantes, nämlich ein Text, an dem ich mich für mein eigenes Impressum entlanghangeln kann. Ihr findet ihn in dem Artikel von Dr. Thomas Helbing unter der Zwischen-Überschrift Verwendung von Facebook Social Plugins.
Natürlich müsst ihr den Text für eure Datenschutzerklärung individuell erstellen, darauf weist auch Helbing ausdrücklich hin, aber als Gerüst taugt dieses Beispiel allemal.
Foto: Stephanie Hofschlaeger (bearbeitet), pixelio
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Tags:Abmahnung, Datenschutz, Facebook, Impressum, Like-Button














Facebook ist Facebook, der Webseitenbetreiber hat nichts damit zu tun. Wenn einer in Facebook eingeloggt ist und auf irgendeiner Seite den Like-Button benutzt, ist das eine Sache zwischen ihm und Facebook. Jeder Rechtsverdreher mit anderen Ansichten kriegt von mir eine kostenlose Einführung zum Thema Internet.
Durch deinen Bericht ist mir aufgefallen das ich keinen Hinweis auf Google Analytics in meinem Impressum hatte.
Danke LG Mika
Ich habe es mir schon gedacht war mir aber nicht sicher. Werde es gleich mal bei mir ändern.
Gruß Thomas
Danke für den Artikel! Aber ich denke mal jeder der Facebook benutzt sollte genau wissen worauf er sich einlässt!!!!
Gruß Ronny